Satzung

SV Kettenkamp

Anschrift: Berger Str. 18A, 49577 Kettenkamp
Telefon: 05436 - 80089
Gründungsjahr: 1962
Vereinsfarben: Blau-Gelb

 

 

Satzung des Sportvereins Kettenkamp e.V.

in der Fassung vom 06.11.1962, zuletzt geändert durch Beschluss vom 05.02.2010

1. Name, Vereinsfarben, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

§ 1
 
 

Der Name des Vereins lautet:       Sportverein Kettenkamp
 

Die Vereinsfarben sind:                blau und gelb
 
 

§ 2
 
 

Sitz des Vereins ist Kettenkamp.
 
 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.                     
 

2. Zweck des Vereins
 

 
 

§ 3
 

 
 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 

Der Zweck des Vereins ist Sport.
 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen zur Ertüchtigung des Körpers und damit der geistigen und seelischen Erziehung seiner Mitglieder, besonders auch seiner jugendlichen Mitglieder.
 

Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Zahlung zum Ersatz nachgewiesener Auslagen an ehrenamtlich tätige Personen und die Zahlung von Übungsleiterentschädigungen gem. § 22 des Satzung werden zugelassen.
 
 

§ 4
 
 

Der Verein ist weder politisch noch konfessionell ausgerichtet.
 
 

§ 5
 
 

Der Zusammenschluss erfolgt auf freiwilliger Grundlage.
 
 

§ 6
 
 

Der Verein betreibt vorläufig nur Fußball. Weitere Sportarten werden nach Bedarf eingeführt.
 
 
 
 

3.      Mitgliedschaft
 
 

§ 7
 
 

Arten der Mitgliedschaft:
 
 

a)      Aktive Mitglieder über 18 Jahre. Sie beteiligen sich aktiv in der Vereinsarbeit und haben Stimm- und Wahlrecht.
 

b)      Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres können die Jugendmitgliedschaft erwerben. Sie sind ab 16 Jahren stimm- und wahlberechtigt.
 

c)      Passive Mitglieder über 18 Jahre, die sich nicht aktiv in der Vereinsarbeit betätigen. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.
 

d)     Mitglieder über 65 Jahre sind Ehrenmitglieder. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.
 

e)      Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres können mit einem oder beiden Elternteilen die Familienmitgliedschaft erwerben. Sobald sich ein Familienmitglied regelmäßig aktiv am Sportbetrieb oder der Vereinsarbeit beteiligt, handelt es sich um die „aktive Familienmitgliedschaft“.
 
 
 
 

§ 8
 
 

Erwerb der Mitgliedschaft: Mitglied kann jede Person werden, die den Zweck, die Satzung und die Ordnung des Vereins als für sich verbindlich anerkennt. Aktives Mitglied des Vereins kann nur sein, wer sich regelmäßig aktiv im Sportbetrieb oder an der Vereinsarbeit beteiligt.
 
 

§ 9
 
 

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine vorläufige Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
 
 

§ 10
 
 

Die Mitgliedschaft erlicht:
 

 
 

a)      durch Ableben.
 

b)      durch Austritt. Dieser schriftlich dem Vorstand bis spätestens einen Monat vor Beginn des neuen Kalenderjahres mitzuteilen. Rechte und Pflichten, insbesondere die Beitragspflicht, erlöschen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kündigung erfolgt.
 

c)      durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden und zwar
 

-                          bei Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger schriftlicher Mahnung;
 

-                          bei Verstoß gegen die Vereinssatzung und die Spiel- und Sportordnung oder gegen Anordnungen des Vorstands;
 

-                          bei unehrenhaftem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins.
 
 
 

Ein Ausschließungsbeschluss kann nur dann gefasst werden, wenn von dem Mitglied eine schriftliche Äußerung zur Sache gefordert worden ist. Ihm steht auch das Recht der mündlichen Verteidigung in der Mitgliederversammlung zu. Das ausgeschlossene Mitglied kann in der auf den Ausschluss folgenden Generalversammlung die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses  beantragen. Der Beschluss kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit rückgängig gemacht werden.
 
 

§ 11
 
 

Mitgliedsbeiträge
 
 

Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge zur entrichten, die in jedem Jahr von der Generalversammlung festgesetzt werden. Unterbleibt eine Neufestsetzung, so verbleibt es bei der alten Regelung. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beitragsermäßigungen aussprechen. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist am 15. April fällig.
 

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft wie folgt:
 
 

-                          Familienbeitrag für die aktive Familie
 

-                          Familienbeitrag für die passive Familie
 

-                          Einzelbeitrag für den aktiven Erwachsenen
 

-                          Einzelbeitrag für den passiven Erwachsenen
 

-                          Jugendbeitrag bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres
 

-                          Beitragsfreiheit für Ehrenmitglieder
 
 
 

4.      Organe des Vereins
 
 
 

§ 12
 
 

Organe des Vereins sind:
 
 

-                          Generalversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung)
 

-                          Mitgliederversammlung
 

-                          Vorstand
 

-                          Sportausschuss
 
 

§ 13
 
 

Bis zum 31. März jeden Jahres ruft der Vorstand schriftlich oder durch öffentliche Bekanntgabe unter Angabe der Tagesordnung, mir  8-tägiger Frist, alle Mitglieder, mit Ausnahme der Jugendmitglieder unter 16 Jahren, zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
 
 

1.      Jahresbericht des Vorstandes und des Sportausschusses
 

2.      Kassen- und Kassenprüfbericht
 
 
 

3.      Entlastung des Vorstandes und des Sportausschusses
 

4.      Wahl des Kassenprüfers
 

5.      Neuwahl von Vorstands- und Sportausschussmitgliedern gem. § 17 der Satzung
 

6.      Neuaufnahmen
 

7.      Verschiedenes
 
 

§ 14
 
 

Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf einzuberufen. Sie müssen auch dann vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es verlangen.
 
 

§ 15
 
 

Die Versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
 

Die Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmung kann nur durch Stimmenmehrheit beschlossen werden.
 
 

§ 16
 
 

Der Vorstand besteht aus:
 

a)      dem 1. Vorsitzenden
 

b)      dem 2. Vorsitzenden
 

c)      dem Schriftführer
 

d)     dem 1. Kassenwart.
 
 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung des Vereins sind die Unterschriften des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden einerseits und eines weiteren Vorstandsmitgliedes andererseits erforderlich und ausreichend.
 
 

Verwaist ein Vorstands- oder Sportausschussamt während einer Legislaturperiode, so sind die verbleibenden Vorstands- und Sportausschussmitglieder ermächtigt, die verwaisten Ämter kommissarisch mit geeigneten Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.
 
 

§ 17
 
 

Die Mitglieder des Vorstandes und des Sportausschusses werden jährlich von der Generalversammlung zum Teil neu gewählt. Beginnend mit der Generalversammlung 2006 werden neu gewählt:
 
 

der erste Vorsitzende, der Schriftführer, der zweite Kassenwart, der zweite Jugendwart, der erste Platzwart und der Turnwart in einem Jahr;
 
 

der zweite Vorsitzende, der erste Kassenwart, der Fußballobmann, der erste Jugendwart, der zweite Platzwart und der Sozialwart im darauf folgenden Jahr.
 
 

Wiederwahlen sind zulässig.
 
 

Über die Beschlüsse der Generalversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnissen jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.
 
 

§ 18
 
 

Der Sportausschuss besteht aus dem Fußballobmann als Vorsitzenden; zweiten Kassenwart, Sozialwart, Turnwart, erster und zweiter Jugendwart sowie erster und zweiter Platzwart.
 

Jedes Mitglied des Sportausschusses ist berechtigt, eine Sportausschusssitzung zu beantragen. Dem Sportausschuss obliegt die Aufsicht über den gesamten Vereinssport nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
 

Er beschließt eine Forderungs- und Turnierordnung. Die Mitglieder des Sportausschusses werden als stimmberechtigte Mitglieder zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen.
 

Vorstand und Sportausschuss sind bei ordnungsgemäßer Einberufung mit einfacher Mehrheit aller gewählten Mitglieder beschlussfähig.
 
 

§ 19
 
 

Die Vereinsmitglieder haben den Anordnungen des Vorstandes nachzukommen. Der Vorstand hat das Recht, bei Verstößen oder unsportlichem Verhalten Mitglieder in Form von Verweisen oder zeitlich begrenztem Ausschluss vom Sportbetrieb zu bestrafen.
 
 

5.      Verschiedenes
 
 

§ 20
 
 

Der Verein soll für seine aktiven Mitglieder eine Unfallversicherung abschließen.
 
 

§ 21
 
 

 Abgesehen von der gesetzlichen Haftpflicht nach dem BGB kann der Verein für irgendwelche durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretende Unfälle oder Sachbeschädigungen seiner Mitglieder oder Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden. Für Vereinsverbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.
 
 

§ 22
 
 
 

     1. Die Mitglieder des Vereins nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
    
     2. Vorstands- und Übungsleiteraufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen        Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz wahrgenommen werden.
 
 
 
 

     3. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
 
 

6.      Satzungsänderungen
 
 

§ 23
 
 

Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn sie vorher ausdrücklich auf der Tagesordnung gestanden hat.
 
 

7.      Auflösung des Vereins
 
 

§ 24
 
 

Über die Auflösung des Vereins haben zwei aufeinander folgende Mitgliederversammlungen mit je 4/5 aller Stimmen zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gem. § 16 der Satzung die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kettenkamp, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, die von der Mitgliederversammlung noch näher bestimmt werden können, zu verwenden hat.
 
 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05.02.2010 verabschiedet.
 
 

Kettenkamp, den  06.02.2010